Jedermann ist erlaubt sich im königlichen garten eine veränderung zu machen
gemeinen leuten wird jedoch bey leibes strafe verboten
I. keine statüen und andere freystehende sachen zu beschädigen
II. nicht nach den schwänen zu werfen oder solche auf ihren brüte=teichen zu beunruhigen
III. keine hünde mit in den garten zu nehmen
IV. die nachtigallen weder zu fangen noch zu stöhren
V. sich der bäncke bey der grossen FONTAINE nur als dann zu bedienen,
wenn solche für standes personen oder vornehmen fremde nicht nöhtig fallen
VI. der angestelleten wache, so mit dem zeichen K. an der brust versehen nicht zu trotzen.
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